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Kunstturnen bleibt erstklassig

  • 15. März 2021

Swiss Olympic hat die endgültige Einstufung der Sommersportarten vorgenommen und kommuniziert. Dabei erhielten Kunstturnen und Trampolin die gleiche Einstufung wie im vergangenen Olympia-Zyklus. Die Rhythmische Gymnastik wurde hingegen von der Einstufung 3 auf 4 zurückgestuft. Die nicht-olympischen Sportarten Faustball und Akrobatikturnen erhielten erneut die Einstufung 4 und 5.

Die definitiven Einstufungen der Sommersportarten durch Swiss Olympic wurden vergangenen Februar durch Swiss Olympic bekanntgegeben. Die Turnsportarten erhielten dabei folgende Beurteilung:

  • Kunstturnen: Einstufung 1 (2017-20: Einstufung 1)
  • Rhythmische Gymnastik: Einstufung 4 (2017-20: Einstufung 3)
  • Trampolin: Einstufung 4 (2017-20: Einstufung 4)
  • Faustball: Einstufung 4 (2017-20: Einstufung 4)
  • Akrobatikturnen: Einstufung 5 (seit 2020: Einstufung 5)

Die neuen Einstufungen gelten für die Jahre 2021-2024. Die Einstufung der Sportarten dient Swiss Olympic als Steuerungsinstrument. Mit dieser Einstufung legt Swiss Olympic die Fördergelder für die einzelnen Sportarten fest. Die Sportarten werden aufgrund der erzielten Resultate, des mittelfristigen Potenzials, der Umsetzung ihres Förderkonzepts und ihrer nationalen Bedeutung beurteilt.
 

Rückstufung der Rhythmischen Gymnastik

In diesem Zusammenhang wurde die Rhythmische Gymnastik aufgrund der schlechteren sportlichen Resultate im vergangenen Olympia-Zyklus sowie aufgrund weiterer Kriterien von der Einstufung 3 auf 4 zurückgestuft. Diese Rückstufung hat eine Reduktion des Verbandsbeitrages in der Rhythmischen Gymnastik um 280‘000 Franken auf neu 85‘000 Franken zur Folge.

Der Schweizerische Turnverband hat die Rückstufung und die damit tieferen Fördergelder akzeptiert. Der Schweizerische Turnverband wird zudem all seinen finanziellen Verpflichtungen in der Rhythmischen Gymnastik für das Sportjahr 2021 erfüllen. Somit wird der STV im Sportjahr 2021 trotz der Rückstufung und den tieferen Verbandsbeiträgen an der Unterstützung der Regionalen und Kantonalen Trainingszentren in der budgetierten und vereinbarten Höhe festhalten.

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