Information & STV-Webinput

Das STV-Vereinsmanagement ist die Anlaufstelle für alle deinen Verein betreffende Fragen – einerseits via Mail, online oder per Formular. Profitiere auch von unseren STV-Webinputs.

Der STV-Webinput ist unser neuer Ausbildungs- und Kommunikationskanal, der monatlich über wichtige Informationen für den Vereinsalltag berichtet. Folgende Themenbereich werden berücksichtigt:

  • Entwicklungen im STV
  • Entwicklungen in Politik / Sportwelt
  • Vereinsmanagement – Themen

Bisherige Webinputs

Gewinnen und Binden von Leitenden

Netzball - ein neues Angebot im STV

Präventionsbeauftragte

Präventionsbeauftragte

Hast du Interesse als Präventionsbeauftragte/-r deinen Verein/Verband zu unterstützen? In der Aufzeichnung oberhalb findest du die erste Schulung unserer angehenden Präventionsbeauftragten. Die Ausbildung dazu ist aktuell in Erarbeitung. Melde dich unter ethik-rechtnoSpam@stv-fsg.ch und wir werden für dich ein passender Weg finden, damit du bald und vor allem gut vorbereitet als Präventionbeauftragte/-r starten kannst!

So sehen deine Aufgaben aus.

Digitale Vereinsverwaltung

Merkblätter und Vorlagen

Hier stellen wir die die wichtigsten Vorlagen und Checklisten zur Verfügung zum Download. Der Bereich wird fortlaufend erweitert. Vermisst du eine Vorlage? Melde dich via vereinsmanagementnoSpam@stv-fsg.ch

FAQ

Finanzen

Unser Verein ist eher klein und finanziell stehen wir auf gesunden Beinen. Müssen wir überhaupt eine Buchhaltung führen?

Gem. Art 69a ZGB sind die Vereine verpflichtet eine Buchführung zu haben. Der Gesetzgeber regelt jedoch nicht, wie detailliert diese ausgestaltet sein muss. Dies kann von einer Einnahmen- und Ausgabenliste bis hin zu doppelter Buchhaltung gehen oder sogar, falls der Verein im Handelsregister eingetragen ist, finden die Vorgaben des Obligationenrechts OR zum Thema kaufmännische Buchführung ihre Anwendung.
Generell gesagt: in guten Zeiten und freudiger Zusammenarbeit ist man sich über die Finanzen rasch einig. Sollten aber im Vorstand Unstimmigkeiten herrschen, sind es meistens in erster Linie finanzielle Themen, welche zu Auseinandersetzungen führen.
Zudem hat jedes Mitglied das Recht, Auskunft über die finanzielle Lage zu kriegen und informiert zu werden, wohin die Mitgliederbeiträge investiert wurden.

Was passiert mit dem Vereinsvermögen, wenn sich ein Verein auflöst oder zum Verband austritt?

Eine Vereinsauflösung ist in den Statuten geregelt. Im Gesetz sind Punkte über die Vereinsauflösung in den Art. 76-78 ZGB geregelt.
Bei Non-Profit-Organisationen geht das Vermögen eines aufzulösenden Vereines meistens in eine andere juristische Gesellschaft mit ähnlichen Zwecken & Zielen über, kann dem zugehörenden Verband beigesteuert werden oder hinterlegen des Vermögens bei der Gemeinde falls zeitnah ein neuer Verein gegründet wird.

Wie hoch darf/soll die Leiterentschädigung sein?

Dies kann so generell nicht beantwortet werden. Es kommt auf die finanziellen Verhältnisse des Vereines, deren Grösse, das Marktumfeld etc. an. Zudem kann es von Kanton zu Kanton Unterschiede geben bezgl. Anerkennung Leiterentschädigung/Steuern.
Der Schweizerische Turnverband hilft dabei gerne weiter.

Müssen Lohnausweise erstellt werden?

Auch diese Frage kann leider nicht generell beantwortet werden. In unseren Kursen erleben wir oft Teilnehmer von Vereinen, bei denen es selbstverständlich ist, dass sie ihr Amt ehrenamtlich ausführen – bei anderen ist es ebenso selbstverständlich, dass ihnen die Aufwendungen im Sinne von Spesen erstattet werden. Meistens haben die letzteren nicht eine 1:1 Vergütung, sondern führen eine Art von Pauschalentschädigung.
Bei Anfrage an Kantonale Steuerämter erhalten wir verschiedenste Antworten. Prinzipiell gilt jede Einnahme als steuerpflichtig und schreibt dann einen entsprechenden Lohnausweis vor.
Aus Sicht des Vereines ist es grundsätzlich empfehlenswert, einen Lohnausweis dem Empfänger auszustellen.

Organisation

In den Statuten unseres Vereins steht, dass wir die Jahresberichte an der Hauptversammlung präsentieren müssen. Was sind aber die Gründe, rechtlich oder vereinstechnisch, dass ein Verein Jahresberichte redigiert (die sowieso niemand liest)?

Kann man auf die Berichte verzichten, oder muss ein Verein sie schreiben? Ob auf die Berichte verzichtet werden kann, muss in den Statuten nachgelesen werden. Ist in den Statuten verankert, dass ein Traktandum der General-/Mitgliederversammlung über Jahresberichte  stattfinden soll, dann muss dieses behandelt werden.
Mit dem Jahresbericht informiert der Verein alle Vereinsmitglieder über die Tätigkeit der Gremien des abgelaufenen Jahres. So kann es ein Jahresbericht der Aktivriege, Jugendriege und/oder aus dem Vorstand über nicht sportliche Anlässe geben usw. Darin blickt man auf die wichtigen Ereignisse des Vereinsjahres zurück und zeigt auch die Entwicklungen der Riege oder des Vereins auf. Dies ist vorallem dann wichtig, wenn der Verein eine gewisse Anzahl an Ehrenmitglieder aufweist und/oder auch solche Mitglieder inne hat, welche nicht (mehr) regelmässig am Vereinsbetrieb teilnehmen.
Viele Vereine senden die Jahresberichte mit der GV-Einladung mit. Damit erspart man sich ein langes Vorlesen und kann die Zeit für eine Video-Sequenz mit Bildern oder Videobeiträgen an der Versammlung zur Auflockerung nutzen.
Vergesst aber trotzdem nicht, über die Jahresberichte abzustimmen und diese zu genehmigen, wenn es in den Statuten vorgesehen ist.

Es wurde ein Antrag zur Vereinsfusion DTV und TV gestellt. Bei uns bleibt der ganze Turnbetrieb und die Disziplinen unverändert, nur die Zusammensetzung des Vorstandes wird dadurch geändert, was gerade bei den beiden Kassier viel Arbeit wegnimmt.

Der DTV wird an ihrer GV ebenfalls über dieses Traktandum abstimmen. Die Befürworter und Gegner sind etwa gleich verteilt, darum wird die Frage aufkommen, ob ein «absolutes Mehr» an der GV für einen Entscheid reicht , da die Statuten durch diesen Entscheid ja noch nicht geändert werden – oder ob eine 2/3-Mehrheit wie bei Statutenänderungen erforderlich ist. Der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Vereinen zu einem Verein wird als Fusion bezeichnet und unterliegt eigenen Vorschriften gemäss Fusionsgesetz.
Entweder wird ein Verein in einen anderen integriert, oder aus den verschiedenen Vereinen wird ein neuer gebildet. Die Grundlage für die Fusion ist ein schriftlicher Fusionsvertrag; es braucht dafür die Zustimmung der Vereinsversammlungen mit einem qualifizierten Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Alle Aktiven und Passiven gehen auf das neue Gebilde über. Die Mitglieder der fusionierenden Vereine werden Mitglieder des neuen oder des übernehmenden Vereins, sofern sie das möchten.

Wir haben stets Auseinandersetzungen mit einem unserer Vorstandsmitglieder. Wie können wir ihn loswerden?

Normalerweise können Vorstandskollegen nicht ein anderes Vorstandsmitglied absetzen.
Die Generalversammlung (Vereinsversammlung) wählt den Vorstand und nur diese kann die Vorstandsmitglieder wiederwählen resp. auch abwählen. Der bestehende Vorstand kann lediglich einen Antrag zu dieser Versammlung vorbereiten und in der Wortwahl so gestalten, dass es in die richtige Richtung geht. Ob der Antrag schlussendlich angenommen wird, ist Sache der Vereinsversammlung.
Ob das Problem mit der Abwahl gelöst ist, ist indes eine andere Frage….
Der Schweizerische Turnverband STV hilft Vereinen in solchen Konfliktsituationen gerne als Mediator weiter.

Können wir unseren Amtsträgern (z. B. Vorstand) einen Erlass von Mitgliedsbeiträgen anbieten?

Grundsätzlich arbeiten nicht kommerzielle Vereine auf ehrenamtlicher Basis und kriegen keine Entschädigung für ihre Arbeit. Nichts desto trotz sollten Spesen erstattet werden. Zahlreiche Vereine kennen eine Art Vergütung in Form von Sitzungsgeldern oder Pauschalvergütung für das Vorstandsamt.
Wir weisen jedoch die Vereine immer zuerst darauf hin, ihre eigenen Vereinsstatuten zu konsultieren. Meistens ist in diesen bereits etwas über eine Vergütung geregelt.
Selbstverständlich können auch geldwertfreie Entschädigungen vereinbart werden, wie z. B. den Erlass des Jahresbeitrages für amtierende Vorstandsmitgliedern, einen Betrag für den Vorstandsausflug oder die Bezahlung eines alljährlichen Vorstands-Nachtessen o. ä. Dabei ist aber die Regelung in den Statuten zu prüfen und wo nicht vorhanden, vorgängig durch die Vereinsversammlung zu genehmigen.

Können wir die Einladung zur Hauptversammlung auch per Email versenden?

Nach Art. 64 ZGB erfolgt die Einladung für die Mitgliederversammlung durch den Vorstand und nach Vorschrift der Statuten.
Wenn die Statuten eine Schriftform vorsieht, muss bis auf Weiteres auch diese gewählt werden (z. B. Schriftliche Einladung ⇒ Papierbrief). Das Gesetz schreibt keine konkrete Form vor. Sofern in den Statuten nichts geregelt ist, kann für die Einladung ein nützliches Mittel verwendet werden. Es sollte dabei auf die History und Ortsüblichkeit geachtet werden (nicht ohne Ankündigung auf Email wechseln, wenn die letzten 10 Jahre per Brief eingeladen wurde). Empfehlenswert ist eine Vorankündigung an der Versammlung, dass ab nächstem Jahr die Korrespondenz-Art angepasst wird für diejenigen, welche zukünftig wünschen (sofern die Statuten nichts anderes vorsehen). 

Versicherung

Wie sind wir Leiter in der Turnhalle versichert?

Alle dem Verband (STV) angemeldeten Mitglieder profitieren bei der Sportversicherungskasse (SVK) des STV von einer genossenschaftlichen Leistung. Dabei sind Unfallversicherung (z. B. Brillenschaden) wie auch Haftpflichtversicherung  (z. B. bei Durchführung von Anlässen) inkludiert.
Aktuelle Informationen, Reglemente und Formulare sind auf der STV-Webseite zu finden oder via Telefon bei der STV-Geschäftsstelle anzufordern.

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Hast du eine Frage? Zögere nicht und fülle das untenstehende Formular aus. Spezialisten des Ressorts Vereinsmanagement helfen dir gerne weiter.

Stefanie Bütler, Leiterin Vereinsmanagement
+41 62 837 82 41

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