Medien- und Akkreditierungsrichtlinien

  • 1. Mai 2023

  • Naomi Kempter

  • STV

Medienschaffende tragen dazu bei, dass Erlebnisse und Erfolge im Turnsport auch für diejenigen festgehalten werden können, welche selbst nicht dabei sein konnten und Emotionen auch für später als Erinnerung zugänglich bleiben. Diese Aufgabe ist zentral und wichtig. Genauso wichtig ist es, dass die entsprechende Berichterstattung nicht auf Kosten der Involvierten geschieht.

Zum Schutz der Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer hat der STV Medienrichtlinien formuliert. Diese werden an Events und Wettkämpfen vom STV umgesetzt und dienen als Grundlage der Akkreditierungsvoraussetzungen. Der STV empfiehlt, auch auf kantonaler und regionaler Ebene Medien- und Akkreditierungsrichtlinien einzusetzen. Der STV hat diesbezüglich eine Vorlage für Verbände und Vereine ausgearbeitet.

Medien- und Akkreditierungsrichtlinien für Verbände und Vereine

Der STV empfiehlt den Einsatz der neu erstellten Vorlage für die Richtlinien für Verbände und Vereine, um so den Anforderungen auf kantonaler und regionaler Ebene gerecht werden zu können. Dies soll auch Unterstützung bieten, um den Schutz der Athletinnen, Athleten, Trainerinnen und Trainer an sämtlichen Anlässen sicherzustellen. Dadurch wird auch auf Verbands- und Vereinsebene versucht, anzügliche oder anderweitig ethisch heikle Aufnahmen zu verhindern und den Jugendschutz zu verbessern.

Es ist dem STV ein Anliegen, dass die Richtlinien gemäss der Vorlage übernommen werden und nicht beliebig angepasst werden. Dabei ist sich der STV bewusst, dass je nach Grösse des Anlasses nicht alle Vorgaben praktikabel sind. Diesbezüglich erwarten wir von den Verbänden und Vereinen, dass sie eigenverantwortlich handeln und diejenigen Vorgaben versuchen umzusetzen, die für den jeweiligen Anlass umsetzbar sind.

Damit der STV eine Überprüfung der Akkreditierungen auf kantonaler Ebene vornehmen kann, wird der organisierende Verein/Verband aufgefordert, bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Anlass eine Liste der zu akkreditierenden Personen dem STV zu zustellen. Um den Aufwand für Verbände und Vereine möglichst gering zu halten, ist es auch möglich, dem STV zu Beginn des Jahres eine Liste mit zu akkreditierenden Medienschaffenden für eine Überprüfung zukommen zu lassen. Die Überprüfung gilt jeweils bis Ende des Kalenderjahres.

STV-Medienrichtlinien

Mit der Unterzeichnung der STV-Medienrichtlinien werden sowohl die Ethik-Charta als auch das Ethik-Statut des Schweizer Sports anerkannt. Die Medienschaffenden unterstellen sich somit dem Ethik- und Doping-Statut von Swiss Olympic. So können mutmassliche Verstösse durch Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Zum weiteren Schutz der Turnerinnen und Turner wird festgehalten, dass keine anzüglichen oder anderweitig ethisch heiklen Fotos veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Im neuen Foto-Manual sind zur Veranschaulichung einige Beispiele von heiklen Posen/Situationen illustriert. Dem STV ist bewusst, dass solche Fotos entstehen können bei der Actionfotografie. Es geht vor allem darum, die Medienschaffenden darauf sensibilisieren und den gesunden Menschenverstand walten zu lassen.

Rechtliche Grundlage geschaffen

Mit der Formulierung der Medienrichtlinien verspricht sich der STV sich im Bereich des Datenschutzes weiter zu verbessern und die Turnenden besser vor persönlichkeitsverletzenden Aufnahmen zu schützen. Indem die Medienschaffenden dem Ethik- und Doping-Statut unterstellt werden, kann bereits wesentlich früher interveniert werden, da künftig nicht mehr das Erreichen der Schwelle eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nötig ist, um einzugreifen. Durch die Richtlinien wird klargestellt, welche Verhaltensweisen und Aufnahmen erwünscht sind und welche nicht.

Mit der Einführung der Akkreditierungsvoraussetzungen schafft der STV zudem eine rechtliche Grundlage, um bei allfälligen Verstössen gegen die Akkreditierungsvoraussetzungen die betroffenen Personen zu verwarnen oder diese bei schwerwiegenden Verstössen bzw. im Wiederholungsfall von künftigen Akkreditierungen auszuschliessen.

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