Medienrichtlinien- und Akkreditierungrichtlinien des STV

  • 14. Dezember 2022

  • Naomi Kempter

  • STV

Medienschaffende tragen dazu bei, dass Erlebnisse und Erfolge im Turnsport auch für diejenigen festgehalten werden können, welche selbst nicht dabei sein konnten und Emotionen auch für später als Erinnerung zugänglich bleiben. Diese Aufgabe ist zentral und wichtig. Genauso wichtig ist es, dass die entsprechende Berichterstattung nicht auf Kosten der Involvierten geschieht.

Zum Schutz der Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer hat der STV Medienrichtlinien formuliert. Diese werden an Events und Wettkämpfen vom STV umgesetzt und dienen als Grundlage der Akkreditierungsvoraussetzungen. Der STV empfiehlt, die Richtlinien auch auf kantonaler und regionaler Ebene einzusetzen. 

Mit der Unterzeichnung der STV-Medienrichtlinien werden sowohl die Ethik-Charta als auch das Ethik-Statut des Schweizer Sports anerkannt. Die Medienschaffenden unterstellen sich somit dem Ethik- und Doping-Statut von Swiss Olympic. So können mutmassliche Verstösse durch Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Zum weiteren Schutz der Turnerinnen und Turner wird festgehalten, dass keine anzüglichen oder anderweitig ethisch heiklen Fotos veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Im neuen Foto-Manual sind zur Veranschaulichung einige Beispiele von heiklen Posen/Situationen illustriert. Dem STV ist bewusst, dass solche Fotos entstehen können bei der Actionfotografie. Es geht vor allem darum, die Medienschaffenden darauf sensibilisieren und den gesunden Menschenverstand walten zu lassen.

Rechtliche Grundlage geschaffen

Mit der Formulierung der Medienrichtlinien verspricht sich der STV, sich im Bereich des Datenschutzes weiter zu verbessern und die Turnenden besser vor persönlichkeitsverletzenden Aufnahmen zu schützen. Indem die Medienschaffenden dem Ethik- und Doping-Statut unterstellt werden, kann bereits wesentlich früher interveniert werden, da künftig nicht mehr das Erreichen der Schwelle eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nötig ist, um einzugreifen. Durch die Richtlinien wird klargestellt, welche Verhaltensweisen und Aufnahmen erwünscht sind und welche nicht.

Mit der Einführung der Akkreditierungsvoraussetzungen schafft der STV zudem eine rechtliche Grundlage, um bei allfälligen Verstössen gegen die Akkreditierungsvoraussetzungen die betroffenen Personen zu verwarnen oder diese bei schwerwiegenden Verstössen bzw. im Wiederholungsfall von künftigen Akkreditierungen auszuschliessen. Durch die Einwilligung in die Akkreditierungsvoraussetzungen stimmen die Medienschaffenden der Schaffung einer sogenannten «Blacklist» zu. Auf dieser werden Personen, die grobe Verstösse zu verantworten haben, aufgelistet. Diese Liste darf auch an STV-interne Verbände und Vereine weitergegeben werden. Dadurch wird auch auf Verbands- und Vereinsebene versucht, anzügliche oder anderweitig ethisch heikle Aufnahmen zu verhindern und den Jugendschutz zu verbessern.

Co-Partner

Partner

SCHLIESSEN